Allgemeine Geschäftsbedingungen des More Power Concept Gym

nachstehend MPC oder MPC Gym genannt – Stand 2023

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB)

Diese AGB sind für alle Verträge des More Power
Concept Gym (im Nachfolgenden MPC oder MPC
Gym genannt) gültig, sofern im Einzelfall nichts
anderes vereinbart wurde. Als Mitglieder werden
Personen bezeichnet, die aufgrund einer mit MPC
geschlossenen Mitgliedschaft oder Buchung der
Teilnahme eines Workshops oder sonstigen
Dienstleistungen zur Benutzung aller freigegebenen
Trainingsanlagen und – soweit vertraglich vereinbart
– zur Teilnahme an entsprechenden Kursen oder
weiteren Dienstleistungen berechtigt sind.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Der Antrag auf eine Mitgliedschaft bei MPC ist
ein verbindliches Angebot an MPC auf Abschluss
eines Vertrages, der mit der Annahme dieses
Angebotes durch das MPC Gym zustande kommt.
Nimmt MPC das Angebot nicht innerhalb von 14
Tagen ab Antragstellung an, so gilt das Angebot als
abgelehnt. (2) Personen, die das 18. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, können nur unter der
Voraussetzung der schriftlichen Einwilligung eines
Erziehungsberechtigten Mitglied werden.

§ 3 Beginn und Dauer der Mitgliedschaft /
ordentliche Kündigung

(1) Die Mitgliedschaft beginnt ab dem im
Mitgliedschaftsantrag vereinbarten Zeitpunkt. (2).
Die Mitgliedschaft ist mit einer Frist von 1 Monat
zum Ende der Erstlaufzeit ordnungsgemäß kündbar.
Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt,
verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch und
kann mit einer vier wöchigen Frist gekündigt
werden. Für die Fristwahrung ist der Zugang der
Kündigung maßgeblich. Das Recht zur
außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. (3)
Die Kündigung ist nur unter Wahrung der
Schriftform (z.B. per Brief oder Fax) wirksam. (4) Die
10 wöchigen Workshops enden automatisch nach
Ablauf des vereinbarten 10 Wochen.
§ 4 Unübertragbarkeit der Mitgliedschaftsrechte
(1) Eine Übertragung der Mitgliedschaft auf einen
Dritten ist nicht möglich.

§ 5 Mitgliedsbeitrag / Fälligkeit / Zahlungsverzug

(1) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages
bestimmt sich nach der jeweilig getroffenen
Vereinbarung auf dem Mitgliedschaftsantrag. Bei
monatlicher Zahlungsweise ist der Mitgliedsbeitrag
jeweils entsprechend der getroffenen Vereinbarung
zum 1. oder 15. eines jeden Kalendermonats fällig
und wird zu diesem Zeitpunkt entsprechend der
erteilten Einzugsermächtigung erhoben und von
dem angegebenen Konto des Mitglieds eingezogen.
(3) Sofern eine Vorauszahlung des
Mitgliedsbeitrages vereinbart ist, wird der gesamte
Mitgliedsbeitrag mit Beginn des Vertrages,
spätestens jedoch zu dem vereinbarten
Zahlungstermin fällig. Im Falle einer Stundung des

Jahresbeitrages und einer vereinbarten
Ratenzahlung, bestimmt sich die Fälligkeit nach der
getroffenen Vereinbarung. (4) Im Falle der nicht
fristgerechten Zahlung kommt das Mitglied in
Zahlungsverzug ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Im Falle einer Mahnung hat das Mitglied eine
pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 EUR zu
entrichten. (5) Für den Fall, dass das Mitglied bei
einer getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung im
Rahmen der jährlichen Vorauszahlung mit einer Rate
länger als 14 Tage in Zahlungsrückstand kommt,
wird der gesamte gestundete Betrag sofort zur
Zahlung fällig. (6) Im Falle einer Rückbuchung der
Lastschrift hat das Mitglied die entsprechenden
Gebühren selbst zu tragen. MPC hat keinen Einfluss
auf die Höhe dieser Gebühren.

§ 6 Pflichten des Mitglieds / Hausordnung

(1) Bei der Benutzung des Fitnessstudios hat das
Mitglied die jeweils geltende Hausordnung zu
beachten und einzuhalten. Die gültige Hausordnung
liegt diesem Vertrag bei und wird Bestandteil dieses
Vertrages. (2) Das Mitglied verpflichtet sich zu einem
ordnungsgemäßem und sorgsamen Umgang mit den
Einrichtungen. Das MPC Personal ist befugt
Anweisungen zu erteilen, um den ordnungsgemäßen
Betrieb, die Sicherheit und die Einhaltung der
Hausordnung sicherzustellen. (3) Das Mitglied hat
MPC alle Änderungen der Vertragsdaten, wie
Adressänderung oder Änderung der
Bankverbindung, unverzüglich anzuzeigen. Kosten
für Nachforschungen sind vom Mitglied zu tragen.

§ 7 Umfang der geschuldeten Leistungen

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt zur Nutzung der
freigegebenen Trainingsanlagen und den
freigegebenen Einrichtungen während der
Öffnungszeiten. Sofern die Mitgliedschaft die
Teilnahme an Kursen umfasst, ist das Mitglied zur
Teilnahme an diesen Kursen berechtigt. (2) Eine
zusätzliche individuelle Betreuung, wie zum Beispiel
ein Personal Training ist in der Mitgliedschaft nicht
enthalten. Die zusätzlichen Preise für derartige
Angebote können erfragt und gesondert gebucht
werden. (3) MPC garantiert nicht dafür, dass dem
Mitglied zu jeder Zeit alle gewünschten Geräte oder
Plätze in Kursen zur Verfügung stehen. Es werden
lediglich so viele Geräte und Kursplätze vorgehalten,
dass im Rahmen einer üblichen Auslastung des
Fitnessstudios mit einer Nutzungsmöglichkeit ohne
zumutbare Wartezeit zu rechnen ist. (4) Vor der
Teilnahme an Kursen muss eine verbindliche
Reservierung stattfinden. (5) Das MPC Gym ist an
gesetzlichen Feiertagen geschlossen. Des Weiteren
werden die Mitglieder über evtl. Schließungen in
den Ferienzeiten rechtzeitig informiert.

§ 8 Verzehr / Konsumverbote / Begleitpersonen

(1) Der Verzehr mitgebrachter Getränke ist innerhalb
des Fitnessbereichs gestattet. Dies gilt nicht für
alkoholische Getränke. Das Rauchen ist sowohl
innerhalb des Fitnessstudios, als auch auf den
ausgewiesenen Außenanlagen verboten. (3) Es ist
dem Mitglied untersagt, Getränke oder Substanzen,
die nach den Bestimmungen des
Betäubungsmittelgesetzes oder einer anderen
gesetzlichen Vorschrift verboten sind, während des

Aufenthaltes in dem Fitnessstudio zu konsumieren
oder zu besitzen. Von den vorstehenden Verboten
sind auch verschreibungspflichtige Arzneimittel, die
nicht für den persönlichen und ärztlich verordneten
Gebrauch zweckgebunden sind, und sonstige
verbotene Mittel/Substanzen, welche die
körperliche Leistungsfähigkeit des Mitgliedes
erhöhen sollen (z.B. Anabolika), erfasst. Weiterhin
ist es dem Mitglied ausdrücklich untersagt, die
vorstehenden verbotenen Substanzen entgeltlich
oder unentgeltlich Dritten im Studio anzubieten, sich
diese Substanzen im Studio zu verschaffen sowie
diese Substanzen anderen zu überlassen. (4) Bei
einem Verstoß gegen die vorstehende Bestimmung
behält sich MPC die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen ausdrücklich vor.

§ 9 Stilllegung

(1) Sofern sich das Mitglied nicht im Zahlungsverzug
befindet, kann der Mitgliedsvertrag im
Einvernehmen mit MPC um Ausfallzeiten verlängert
oder für einen bestimmten Zeitraum stillgelegt
werden. Im Falle der Stilllegung verlängert sich die
Mitgliedschaft um den Zeitraum, in dem die
Stilllegung wirksam gewesen ist. Die Stilllegung ist
monatsweise, wobei der Kalendermonat maßgeblich
ist, für eine Höchstdauer von 12 Monaten möglich.
(2) Die Stilllegung ist insbesondere bei dem
Vorliegen einer der nachfolgenden Gründe möglich:
1. Erkrankungen von mindestens 3 Wochen sofern
ein Training ausgeschlossen ist.
2. Beruflicher Abwesenheit oder Kuraufenthalt von
mindestens 4 Wochen für die Dauer der
Abwesenheit.
3. Eintritt der Schwangerschaft.
4. Vorlesungsfreie Zeit bei Studenten für eine
Maximaldauer von 2 Monaten und nur für den Fall,
dass der Hauptwohnsitz nicht am Sitz von MPC liegt.
5. Bei einem längeren Urlaubsaufenthalt ab
mindestens 3 Wochen. (3) Ein Antrag auf die
Stilllegung des Vertrages muss schriftlich mindestens
7 Werktage vor dem Beginn der beabsichtigten
Ruhezeit eingereicht werden und ist durch
entsprechende aktuelle Nachweise zu belegen. Die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung
bleibt unberührt.

§ 10 Kündigungsrechte von MPC

(1) MPC ist unter folgenden Umständen zu einer
außerordentlichen Kündigung berechtigt: 1. Bei
Zahlungsverzug des Mitglieds mit einem Betrag, der
mindestens zwei Monatsbeträgen entspricht. 2. Bei
einer wiederholten Verletzung der Hausordnung
durch das Mitglied trotz vorheriger schriftlicher
Abmahnung. (2) Eine Kündigung aus sonstigem
wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. (3) Im
Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund behält
es sich MPC ausdrücklich vor,
Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied gemäß
den gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.

§ 11 Kündigungsrechte des Mitglieds

(1) Das Mitglied ist unter folgenden Umständen zu
einer außerordentlichen Kündigung berechtigt: 1.
Bei Eintritt der Schwangerschaft. 2. Bei Eintritt einer
Erkrankung, aufgrund derer die dauerhafte

fortgesetzte Nutzung der Angebote von MPC
unmöglich oder schädlich wäre. 3. Bei Verlegung des
Wohnsitzes des Mitglieds in eine andere Stadt oder
Gemeinde. Dies gilt nicht, wenn die Entfernung des
neuen Wohnsitzes zum Studio nicht größer als 30
km, dass dem Mitglied eine weitere Nutzung
zumutbar ist. (2) In den Fällen der Nr.1 und Nr.2 wird
die Kündigung nur wirksam, wenn zusätzlich zu der
Kündigung ein Attest eines unabhängigen Facharztes
des jeweils betroffenen Fachgebietes, das die Art
der Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer
oder die Schwangerschaft bestätigt, bei MPC
eingereicht wird. Bei der Kündigung nach Nr. 3 ist
eine Ab- oder Anmeldebestätigung vorzulegen.

§ 12 Haftung

(1) Die Teilnahme an Aktivitäten im MPC Gym
erfolgt auf eigene Gefahr. Das Mitglied bestätigt für
die Teilnahme an sportlichen Aktivitäten geeignet zu
sein. MPC haftet grundsätzlich nicht für Schäden des
Mitglieds. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen
eines Verstoßes gegen eine wesentliche
Vertragspflicht und für eine Haftung wegen Schäden
des Mitglieds aus einer Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit sowie ebenfalls nicht für
Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung von MPC, deren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung das Mitglied regelmäßig vertrauen
darf. Als wesentliche Vertragspflicht von MPC zählt
insbesondere, aber nicht ausschließlich, die
fortlaufende und ordnungsgemäße Bereitstellung
der in § 7 genannten Anlagen und Einrichtungen. (2)
Dem Mitglied wird ausdrücklich geraten, keine
Wertgegenstände mit in das Fitnessstudio zu
bringen. Seitens MPC werden keinerlei Bewachung
und Sorgfaltspflichten für dennoch eingebrachte
Wertgegenstände übernommen. Das Deponieren
von Geld, Kleidung oder Wertgegenständen in einem
durch MPC zur Verfügung gestellten Schließfach
begründet keinerlei Pflichten von MPC in Bezug auf
die eingebrachten Gegenstände. Dies gilt für den Fall
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von MPC oder deren Mitarbeitern.

§ 13 Datenschutz

(1) MPC erhebt und verwendet personenbezogene
Daten des Mitglieds, einschließlich seines Fotos,
ausschließlich im Rahmen der Bestimmungen des
Datenschutzrechts Deutschlands, soweit dies im
Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses
oder zur Aufklärung von Straftaten erforderlich ist.
§ 14 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Forderungen von MPC kann das Mitglied nur
mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aufrechnen. Dem Mitglied steht die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur
wegen Gegenansprüchen aus demselben
Vertragsverhältnis zu.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieser AGB können durch Angebote
von MPC und der Annahme des Mitglieds vereinbart
werden. Das Angebot von MPC erfolgt durch
Mitteilung der inhaltlichen Änderungen. Schweigt
das Mitglied auf das Angebot von MPC oder
widerspricht es nicht innerhalb von 6 Wochen nach
Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine
Annahme des Angebots dar und die Änderungen
werden wirksam, sofern MPC das Mitglied in der
Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge
hingewiesen hat. Widerspricht das Mitglied
fristgerecht dem Angebot, läuft der Vertrag zu den
bisherigen Bedingungen weiter. (2) Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss
unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt
davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen
unberührt. (3) Mündliche Absprachen neben diesem
Vertrag sind nicht getroffen worden. Jede Änderung
dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Dies gilt
auch für die Aufhebung der Schriftform selbst. (4)
Gerichtsstand ist Aachen.

HAUSORDNUNG

Wir sind stets bemüht, Dir den Aufenthalt in
unserem Gym so angenehm wie möglich zu
gestalten. Mit der Hausordnung möchten wir
sicherstellen, dass der angenehme Charakter
unseres Gyms für alle Mitglieder erhalten bleibt.

TRAININGSKLEIDUNG

Die Trainingsfläche und die Kursräume dürfen nur
mit geeigneter Kleidung und sauberen, separaten
Sportschuhen betreten werden.

VERHALTEN BEIM TRAINING

Den Anweisungen der Trainer ist Folge zu leisten.
Um für jedes Mitglied einen reibungslosen
Trainingsbetrieb zu gewährleisten. Alle Hanteln
sowie Hantelscheiben sind nach der Benutzung der
Größe nach geordnet an ihren Aufbewahrungsort
zurück zu legen.Für eventuelle Unfälle infolge
Unachtsamkeit oder Fahrlässigkeit ist der
Verursacher selbst verantwortlich.

DUSCHEN

Nach dem Duschen sind die Umkleideräume nur
abgetrocknet zu betreten.

WERTSACHEN

Das MPC übernimmt keine Haftung für in das MPC
Gym mitgebrachte Wertsachen wie zum Beispiel:
Schmuck, Geld oder Kleidung. Dies gilt auch für die
in die Umkleideschränke verstauten Gegenstände.

SACHBESCHÄDIGUNG

Kosten für Sachbeschädigungen sind vom
Verursacher zu tragen. Festgestellte Schäden sind
unverzüglich zu melden.